Die Stadt Oldenburg hatte ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen gemäß § 205 StPO i. V. m. § 46 OWiG vorläufig eingestellt, weil dieser aus Sicht der Behörde postalisch nicht zu erreichen war.
Eine solche Einstellung unterbricht grundsätzlich die laufende Verjährung der Ordnungswidrigkeit.
Im konkreten Fall war aus der Einstellungsverfügung jedoch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelte. Eine solche ist jedoch für die verjährungsunterbrechende Wirkung erforderlich (OLG Celle, Beschl. v. 08.06.1998, Az.: 22 Ss 22/98).
Nachdem sich das Amtsgericht Oldenburg dieser Auffassung zunächst nicht anschließen wollte, wurde im Verfahren bekannt, dass die Mitarbeiter der Bußgeldbehörde sogar angewiesen waren, Einstellungen nach § 205 StPO ausdrücklich auf Handzetteln schriftlich zu vermerken.
Dies führte dazu, dass das Amtsgericht Oldenburg das Verfahren dann doch einstellte.