WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT UND COMPLIANCE

Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren

Zum Wirtschaftsstrafrecht gehören insbesondere die Vorwürfe der Korruption, worunter Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 299, 333, 334 StGB), Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB), Untreue (§ 266 StGB) sowie Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Submissionsbetrug, § 298 StGB) fallen.

Wirtschaftsstrafverfahren richten sich vorwiegend gegen Verantwortliche eines Unternehmens. Diese und ihre Mitarbeiter werden von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zumeist völlig überrascht, denn oftmals beginnen diese mit der Durchsuchung des Unternehmens. Dies hat zur Folge, dass Firmenunterlagen und Computerdateien beschlagnahmt sowie Bankkonten gesperrt werden und Mitarbeiter vernommen werden sollen. Dadurch wird oftmals der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt. Einhergehend mit solchen Maßnahmen ist oftmals auch eine negative Presseberichterstattung, die dem Unternehmen weiteren Schaden zufügt.

Um hier größeren Schaden vom Unternehmen abzuwenden, sollte dieses einen auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen. Dessen Aufgaben bestehen zunächst vor allem in der Koordinierung der Maßnahmen zur Wiederherstellung eines möglichst reibungslosen Betriebsablaufs sowie der Vermeidung negativer Presseberichterstattung. Sodann hat er die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfen und die Schwachstellen des strafrechtlichen Vorwurfs aufzuzeigen.

Es ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung zu den in Betracht kommenden Delikten – anders als in den Bereichen des allgemeinen Strafrechts – noch längst nicht abgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass bei zahlreichen Sachverhalten die strafrechtliche Relevanz noch ungeklärt ist und sich in einem Entwicklungsprozess befindet. An diesem Prozess nehmen wir durch Veröffentlichungen in einschlägigen Fachzeitschriften aktiv teil (s. Veröffentlichungen).

Wirtschaftsstrafrechtliche Beratung – Compliance

Präventive Beratung

Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt darin, den Unternehmensverantwortlichen Verhaltensregeln an die Hand zu geben, die sie und das Unternehmen davor schützen, Straftaten zu begehen oder in den Verdacht von solchen zu geraten.

Dabei ist ein zentrales Ziel der präventiven Compliance-Beratung, zu verhindern, dass die Unternehmensverantwortlichen für mögliche Straftaten ihrer Angestellten zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist nur durch ein funktionierendes Compliance-System realisierbar.

Repressive Beratung

Bei der repressiven Compliance-Beratung geht es darum, den Unternehmensverantwortlichen aufzuzeigen, wie sie sich im Falle von in ihrem Unternehmen aufgedeckten Straftaten zu verhalten haben. Hierbei steht die Frage im Vordergrund, ob den Unternehmensverantwortlichen die strafbewehrte Pflicht obliegt, den Ermittlungsbehörden eine solche Straftat anzuzeigen.

Daneben sind die Unternehmensverantwortlichen sowie die Mitarbeiter darauf vorzubereiten, wie sie auf strafprozessuale Maßnahmen der Ermittlungsbehörde – wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen – zu reagieren haben. Oftmals ist es erforderlich, für diese Situation einen Krisenplan zu erstellen.