UNTERNEHMENSSTRAFRECHT

Das Unternehmensstrafrecht nimmt innerhalb des Wirtschaftsstrafrechts einen besonderen Raum ein. Denn obwohl ein Strafverfahren gegen eine juristische Person im klassischen Sinn nicht möglich ist, kann das Unternehmen dennoch zur Verantwortung gezogen werden, wenn seine Organe oder Mitarbeiter in den Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens geraten.

Denkbar sind hierbei erhebliche Unternehmensgeldbußen, Gewinnabschöpfung, Schadensersatz und Eintragung in öffentliche Register.

Im Hinblick darauf, dass solche Sanktionen gegen das Unternehmen jedoch nur dann möglich sind, wenn „das Unternehmen“ den Fehler des Mitarbeiters durch mangelhafte Organisation – die von den Ermittlungsbehörden schnell unterstellt wird – mitverursacht hat, liegt hierin bereits der erste Ansatz für die Verteidigung.

Zugleich muss es aber Ziel der Verteidigung sein, im konkreten Verfahren eine Kommunikationsbasis zwischen Unternehmen und Ermittlungsbehörden zu schaffen, die eine optimale strategische Begleitung des Verfahrens gewährleistet.

Sollten innerhalb betriebsinterner Revisionen Straftaten zutage treten, kann der Anwalt dem Unternehmen auch in dieser Situation beratend zur Seite stehen. Es gilt dabei zu prüfen, wie mit den Informationen der Revision umzugehen ist, insbesondere, ob eine Verpflichtung zur Weiterleitung an die Ermittlungsbehörden besteht. Durch diese Beratung entsteht für den externen Anwalt des Unternehmens gegenüber den Ermittlungsbehörden ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht, das den Mitarbeitern der Rechtsabteilung des Unternehmens in der Regel nicht zusteht. Der Rechtsanwalt muss und darf die gewonnenen Erkenntnisse im Falle seiner zeugenschaftlichen Vernehmung nicht an die Ermittlungsbehörden weitergeben.